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Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich, Widersprechen der Liefer- und Zahlungsbedingungen, Schriftform

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Liefe­run­gen, Lei­stun­gen, Ange­bote und Annahmeerklärungen der Panasonic Electric Works Deutschland GmbH (im folgenden: PEWDE). Sie gelten ausschließlich. Allgemeine Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, PEWDE hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Im Rahmen laufen­der Ge­schäfts­bezie­hun­gen gelten sie auch für alle künfti­gen Ge­schäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer­den.

Bestellungen, Annahmeerklärungen und vor oder bei Aufnahme der Bestellung getroffene Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).

2. Preise

Die Preise der PEWDE verstehen sich vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung in Euro ab Werk [EXW, Incoterms 2000] inkl. Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.

3. Vertragsschluss, Auftragsänderungen, Rücktritt

Die Angebote der PEWDE sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung oder eines anders lautenden Hinweises freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei PEWDE eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande.

Auftragsänderungen werden auf Wunsch des Bestellers durchgeführt, sofern dieser alle im Rahmen der Auftragsänderung entstehenden Kosten übernimmt.

Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist PEWDE berechtigt, vom Besteller für den hierdurch entstehenden Schaden Ersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen, vorausgesetzt, dass dem Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde mit der Aufforderung, den erklärten Rücktritt zurückzunehmen, und er gleichwohl am erklärten Rücktritt festhält. Das gleiche gilt, wenn der Besteller innerhalb der gesetzten Nachfrist keine Erklärung abgibt. Hierdurch wird das Recht des Bestellers, einen niedrigeren, und das Recht von PEWDE, einen höheren Schaden geltend zu machen, nicht berührt.

4. Lieferzeiten, Liefertermine, Teillieferungen, Verzug, Höhere Gewalt

Von PEWDE genannte, nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete bzw. nicht mit dem Besteller als verbindlich vereinbarte Lieferzeiten bzw. Liefertermine sind unverbindlich. Vereinbarte Liefertermine wird PEWDE nach bestem Vermögen einhalten.

PEWDE ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen und deren Fakturierung berechtigt.

Der Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn PEWDE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 11 Absatz 3 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

 

Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät PEWDE gegenüber dem Besteller nicht in Verzug, wenn PEWDE die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat, insbesondere, wenn PEWDE ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen und der Lieferant PEWDE im Stich gelassen hat.

Höhere Gewalt sowie bei PEWDE bzw. deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. Aufruhr, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen, die PEWDE ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

Der Kaufpreis ist mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen.

Die im Rahmen einer Überweisung anfallenden Gebühren und Auslagen der Bank des Bestellers trägt der Besteller, die Gebühren und Auslagen der Bank der PEWDE trägt PEWDE.

Gerät der Besteller in Verzug, so ist PEWDE berechtigt, zum Ausgleich des hierdurch entstandenen Schadens für jeden angefangenen Monat, gerechnet vom Zeitpunkt des Verzugseintritts, 1% vom noch offenen Rechnungsbetrag zusätzlich zu verlangen. Das Recht des Bestellers, einen niedrigeren, und das Recht von PEWDE, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.

Gegenüber Forderungen von PEWDE kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Bestellers rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

6. Preisanpassung, Abrufaufträge

Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, ist PEWDE bei Fehlen einer Festpreisabrede im Falle von Kostenänderungen berechtigt, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Material- und Produktionskosten angemessen anzupassen.

Hat der Besteller Ware auf Abruf geordert, nimmt er aber die bestellte Ware nicht in dem vorgesehenen Abrufzeitraum vollständig ab, so steht ihm der für die abzunehmende Gesamtmenge eingeräumte Rabatt nicht zu. PEWDE ist in diesem Fall berechtigt, vom Besteller für bereits erfolgte Teillieferungen den Kaufpreis zu verlangen, der entsprechend der jeweils gültigen Preisstaffel für die abgenommene Menge zu zahlen ist.

Kommt der Besteller mit seiner Abrufverpflichtung in Verzug, so hat er für den PEWDE hierdurch entstehenden Schaden an PEWDE 1% des Auftragswertes der jeweils vom Besteller abzunehmenden Menge für jeden angefangenen Monat, in dem sich der Besteller mit der Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug befindet, zu bezahlen. Hierdurch wird das Recht des Bestellers, einen niedrigeren, und das Recht von PEWDE, einen höheren Schaden geltend zu machen, nicht berührt.

 

Lehnt der Besteller nach Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraums die Abnahme der noch ausstehenden Restmenge ab, so gilt bezüglich der Restmenge die Regelung in Ziffer 3 Abs. 3 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen entsprechend.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von PEWDE gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, die PEWDE gegen den Besteller in unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum der PEWDE. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Ferner bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller sonstiger Forde­run­gen, die PEWDE gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (ein­schließ­lich sämtli­cher Saldo­for­de­run­gen aus Kon­tokor­rent), als Vorbehalts­ware Eigen­tum der PEWDE.

Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen oder zu verarbeiten. Bei Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht PEWDE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Die Verarbeitung und Verbindung gilt als im Auftrag von PEWDE erfolgt. PEWDE bietet dem Besteller schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an dem zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteil an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an. Mit der Begleichung aller PEWDE zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Besteller über.

Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller an PEWDE zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche von PEWDE gegen den Besteller ab. PEWDE nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung und Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der von PEWDE gelieferten Waren. Solange PEWDE Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist PEWDE bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. PEWDE darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Die Befugnis der PEWDE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich PEWDE, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PEWDE nachkommt.

Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentum oder Miteigentum der PEWDE ste­hen­den Waren ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadens­falles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum der PEWDE beziehen, an diese ab; PEWDE nimmt diese Abtretung an.

Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung der PEWDE beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiterzuveräußern.

Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, be­antragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver­mögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzver­fahren eröff­net, ist er auf Verlangen von PEWDE zur Herausgabe des noch im Eigen­tum von PEWDE stehenden Kauf­gegenstandes verpflichtet. Ferner ist der Besteller bei ver­trags­widri­gem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsver­zug, nach Mahnung zur Herausgabe des Kaufgegen­standes an PEWDE ver­pflich­tet. Die Rücknahme des Kaufgegenstandes stellt nur dann einen Rücktritt dar, wenn PEWDE dies ausdrücklich erklärt. Schließlich ist der Besteller in diesen Fällen verpflichtet, PEWDE un­ver­züglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehalts­ware, auch soweit sie ver­arbeitet ist, nebst einer Aufstellung über die Forde­rungen an Dritt­schuldner zu übersenden.

Übersteigen die Sicherheiten zugunsten von PEWDE aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und aus Vorausabtretung die gesamte Summe der Forderungen von PEWDE gegenüber dem Besteller um mehr als 10 vom Hundert, so ist PEWDE verpflichtet, nach eigener Wahl auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten und/oder Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen freizugeben.

8. Mängelhaftung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind PEWDE innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, versteckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gelten die gesetzlichen Folgen des § 377 HGB.

Für rechtzeitig angezeigte Mängel leistet PEWDE Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften mit der folgenden Maßgabe: Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Besteller nach Wahl von PEWDE Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn ein Mangel nach mindestens zweimaliger Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, in technisch komplizierten Fällen nach mindestens dreimaliger Nachbesserung nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller ein weiterer Nachbesserungsversuch bzw. eine weitere Ersatzlieferung unzumutbar oder unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder ernsthaft und endgültig verweigert wird. Die anlässlich einer Nachbesserung ersetzten Teile werden Eigentum von PEWDE.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Erfolgt die Mängelrüge aus vom Besteller zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat er die PEWDE insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit die Haftung von PEWDE nicht nach Maßgabe der Ziff. 11 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 8 geregelten Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Entsorgung der gelieferten Ware

Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt insoweit PEWDE von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

Im Falle des Weiterverkaufs der von PEWDE gelieferten Ware im unternehmerischen Geschäftsverkehr hat der Besteller durch geeignete vertragliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass entweder der Kunde des Bestellers nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt bzw. seinen Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Entsorgung einsteht oder aber dass der Besteller selbst seinem Kunden gegenüber die ordnungsgemäße Entsorgung übernimmt.

Macht ein Dritter nach Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Entsorgung der gelieferten Ware gegen PEWDE geltend, hat der Besteller die Ware ordnungsgemäß zu entsorgen sowie PEWDE von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG freizustellen.

Der Anspruch von PEWDE gegen den Besteller auf Übernahme der Entsorgungspflicht bzw. auf Freistellung von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG verjährt nicht vor Ablauf von einem Jahr nach endgültiger Beendigung der Nutzung und Kenntniserlangung von PEWDE von der Nutzungsbeendigung.

10. Softwareprodukte

Bei Softwareprodukten gelten zusätzlich und vorrangig die Lizenzbedingungen der jeweiligen Produkte.

11. Haftung

Für von PEWDE oder deren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet PEWDE, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte ("wesentliche Nebenpflicht"), ist die Haftung von PEWDE auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. PEWDE haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

Der Besteller ist verpflichtet, Schäden, für die PEWDE aufzukommen hat, PEWDE unverzüglich anzuzeigen und von PEWDE aufnehmen zu lassen.

Die Haftung von PEWDE für eine übernommene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, für Arglist, für unerlaubte Handlungen, für Körperschäden sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

12. Verbot der Herstellung von Kriegs- und Vernichtungswaffen, Einhaltung der Ausfuhrgesetze

Dem Besteller ist untersagt, die von PEWDE gelieferte Ware zur Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Lagerung oder zum Einsatz von irgendwelchen Kriegs- und Vernichtungswaffen zu verwenden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Atomwaffen, biologische Waffen, chemische Waffen oder Raketen (nachfolgend als "WAFFEN" bezeichnet).

Der Besteller wird die von PEWDE gelieferte Ware weder mittelbar noch unmittelbar einem Kunden verkaufen, vermieten oder anderweitig überlassen, der sich mit der Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Lagerung oder dem Einsatz von WAFFEN befasst.

Der Besteller wird die von PEWDE gelieferte Ware weder mittelbar noch unmittelbar exportieren oder re-exportieren, ohne dafür die Genehmigungen zu besitzen, die gemäß den Gesetzen bzw. Vorschriften zur Ausfuhrkontrolle eines Landes erforderlich sind, dessen Gerichtsbarkeit die Vertragsparteien unterliegen.

Der Besteller wird die von PEWDE gelieferte Ware weder mittelbar noch unmittelbar in ein Land exportieren oder re-exportieren, gegen welches der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch einen Beschluss Sanktionen verhängt hat, solange der jeweilige Beschluss in Kraft ist und soweit die von PEWDE gelieferte Ware weiterhin einem Ausfuhrverbot in das jeweilige Land unterliegt.

Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen eine Bestimmung dieser Ziff. 12 haftet er gegenüber PEWDE für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die PEWDE aufgrund dieses Verstoßes entstanden sind; ferner ist PEWDE in diesem Fall berechtigt, den mit dem Besteller bestehenden Vertrag unverzüglich zu kündigen, ohne dass dadurch eine Haftung gegenüber dem Besteller entsteht. Darüber hinaus ist PEWDE nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen oder auszuführen, die möglicherweise gegen die Ausfuhrkontrollgesetze, -regelungen bzw. -vorschriften eines betroffenen Landes oder gegen Bestimmungen dieses Abschnitts verstoßen.

13. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Annahmeverzug

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von PEWDE, wenn der Besteller Kaufmann ist.

Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald PEWDE die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Personen übergeben hat. Nimmt der Besteller die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen PEWDE und dem Besteller sich ergebenden Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Sitz von PEWDE, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des Öffentlichen Rechts ist oder seinen Geschäftssitz nicht im Inland hat. PEWDE ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand: Juli 2008



 
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