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WEEE

WEEE

Erklärung zur WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2002/96/EC)
Die WEEE-Richtlinie, die im jeweiligen Land in nationale Gesetze umgesetzt werden muss, legt die Minimalanforderungen für den Umgang mit Elektronikschrott fest. Das Ziel der Richtlinie und der entsprechenden nationalen Gesetze ist die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten, die privat oder in der Industrie verwendet werden, mit dem Schwerpunkt auf Altgeräten aus privaten Haushaltungen (§1). Die Frage ist, bis zu welchem Ausmaß diese Richtlinien auch auf die Bauteile der industriellen Automatisierungstechnik wie z.B. Relais, Schütze, Sensoren, Messgeräte, Regelgeräte, Steuereinrichtungen, SPS-Bauteile, Frequenzumrichter oder elektrische Antriebe anzuwenden sind.

Nach Artikel 2 der WEEE gilt diese Richtlinie für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die im Anhang 1A aufgeführten Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Ein derartiges Gerät in Form eines ortsfesten industriellen Großwerkzeugs ist in Kategorie 6 des Anhangs 1A aufgeführt und stellt daher eine Ausnahme dar. Nach Orgalime (Liaison Group of the European Mechanical, Electrical, Electronic and Metalworking Industries) werden ortsfeste industrielle Großwerkzeuge folgendermaßen definiert:
Maschinen oder Systeme, die aus einer Kombination von Einrichtungen und/oder Komponenten bestehen, die ausschließlich für industriellen Gebrauch hergestellt, ortsfest und fachmännisch in einer Werkzeugmaschine oder einem Industriegebäude eingebaut sind, um eine bestimmte Funktion zu erfüllen. Es ist nicht beabsichtigt, sie als einzelne, funktionelle oder kommerzielle Einheit in Verkehr zu bringen. Geräte, die Bestandteil eines anderen Geräts sind, werden nicht als ein Endprodukt betrachtet.

Die Bestandteile einer festen Installation, z.B. die industriellen Mess-, Regel-, Steuerungs- und Antriebskomponenten werden daher von der Ausnahmeregelung erfasst, weil sie mit der Maschine eine Funktionseinheit bilden. Sie fallen somit nicht unter die WEEE-Richtlinie.

Werkzeugmaschinen oder Maschinensysteme und die mit ihnen verbundenen Komponenten und Steuerungseinheiten sind bei einer Entsorgung am Ende ihrer Lebensdauer weder von ihrer Beschaffenheit noch von ihrer produzierten Menge her mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar. Darüberhinaus wurden und werden diese Produkte nicht über den kommunalen Weg entsorgt.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die in ortsfesten industriellen Großwerkzeugen verwendeten Komponenten der Mess-, Regel- und Steuerungstechnik sowie der elektrischen Antriebe in der Regel nicht unter die WEEE-Richtlinie fallen. Daher ist eine Registrierung unseres Unternehmens bei nationalen Registrierungsbehörden wie z.B. EAR in Deutschland für diese Produkte nicht erforderlich. Wir werden weiterhin die künftige Handhabung dieser Richtlinie und der entsprechenden nationalen Gesetze beobachten.


Anhang 1A der RoHS- und WEEE-Richtlinien
  1. Haushaltsgroßgeräte
  2. Haushaltskleingeräte
  3. IT- und Telekommunikationsgeräte
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik
  5. Beleuchtungskörper
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
  7. Spielzeug sowie Freizeit- und Sportgeräte
  8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)
  9. Überwachungsgeräte
  10. Automatische Ausgabegeräte



 
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